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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 132/12   

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https://dejure.org/2015,102264
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 132/12 (https://dejure.org/2015,102264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.09.2015 - L 3 U 132/12 (https://dejure.org/2015,102264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. September 2015 - L 3 U 132/12 (https://dejure.org/2015,102264)
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  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 132/12
    Ein AU setzt daher in jedem Fall voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb in der gesetzlichen Unfallversicherung als ein "Versicherter" anzusehen ist (stRspr; zuletzt hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R - juris mwN).

    Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (stRspr, zuletzt hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R - juris mwN).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 132/12
    Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn die Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und ihre konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl hierzu BSGE 111, 37 mwN).
  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2015 - L 3 U 132/12
    Erforderlich ist insoweit eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 mwN).
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